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Die Straßen-Ordnung von 1844 schafft Ordnung

In sieben Abschnitten werden Vorschriften aufgestellt, wie die Stadt sauber, verkehrssicher und zeitgemäß sich zu präsentieren hat. Daraus diese inhaltlichen Auszüge:

I) Vom Kehren und Reinhalten der Straßen und öffentlichen Platze (§ 1-13)

Mittwochs und samstags besteht Reinigungspflicht der Straße vorm Haus, jeweils die halbe Breite der Straße. Vor Feiertagen ebenso. Der Unrat ist fortschaffen und nicht dem Nachbarn zuzuschieben. Nachtgeschirr darf nicht auf die Straße entleert werden, ebenso andere Abfälle. Abtritte auf die Seite der Straße sind nicht erlaubt.
Der Straßenraum einschließlich Gehweg muss grundsätzlich frei bleiben. Ausnahmen gibt es für die Ausbringung der Dünger aus Hofräumen und bei Brennholz. Hier darf ein Zwischenlager eingerichtet werden bis Anbruch der Dunkelheit.

II) Wegsamkeit der Straßen (§ 14-27)

Es dürfen keine Wagen und Gerätschaften nachts auf der Straße stehen. Die Hauseingänge, die Straßen- und Hausbäume sind in gutem Zustand zu halten. Bei Schnee und Glätte gilt Beseitigungspflicht und Streupflicht.

III) Umbau, Anlagen und dergl. (§ 28-33)

Das Haus, der Hof und das eigene Gelände sind in gutem Zustand zu halten. Abflüsse von Spülsteinen und Dachrinnen-Rohre sind bis zum Pflaster oder in die Rinne zu führen. Die Grundstücke sind durch Hecken einzufrieden, nach vorn ist evtl. eine 1.80 m Bretterwand erforderlich.  

IV) Ruhe und Sicherheit auf den Straßen (§ 34-64)

Lärm, Zank und Unsittlichkeiten sind auf der Straße verboten. Lärm und Gezänk in den Häusern darf Nachbarn nicht belästigen. Mutwillige Buben müssen in Grenzen bleiben. Erlaubt ist eine Höchstgeschwindigkeit von Pferden im kurzem Trab. Ansonsten gilt Schrittgeschwindigkeit namentlich Kreuzungen. Für das Ausweichen und Überholen von Fuhrwerken im Verkehr sind laute Zurufe zu tätigen. Kinder sind zur Vorsicht zu ermahnen.  

V) Das Reinhalten und die angemessene Benutzung der durchfließenden Bäche betreffend (§ 65-70)

Für das Abwasser ist stets ein freier Abfluss erforderlich. Wasserkanäle und Brücken sind in gutem Zustand zu halten.  
Für die Brucht (im Kanalbett durch die Stadt) ist immer Breite 12 Fuß  (ca. 3,50 m) notwendig. Einmal jährlich wird das Wassers durch die Mühlenbesitzer abgelassen zur Kontrolle. 

VI) Folgen der Übertretung der vorstehenden Vorschriften (§ 71-73)

VII) Allgemeine Bestimmungen (§ 74-76)

Die Straßen-Ordnung ist auch den Miethern, Gesellen, Dienstboten usw. bekannt zu machen.

Gez. Der Magistrat: Müller – Graen – Eisenle.

Bestätigt Kgl.-Preußische Regierung Minden, den 17. März 1844,

Ein Hinweis zum Schluss

Für Gewerbebetriebe gibt es teils gesonderte Hinweise. Betroffen sind Gerbereien, Leimkochereien, Metzgereien, Brauereien u.a. Die Nutztiere auf der Straße müssen stets beaufsichtig werden. Insbesondere ist auf die Pferde der Fuhrwagen und Kutschen zu achten. Die empfindsamen Tiere dürfen durch Ablenkung oder Erschrecken nicht zum Scheuen gebracht werden.

Quelle:
– Straßen-Ordnung für die Stadt Brakel 1844, gedruckt bei Junfermann Paderborn, 19 Seiten
– StA, Nr. unbekannt